§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung kostenpflichtiger und kostenloser Angebote für Unternehmen auf der Plattform „Der Gastro Podcast“ unter www.dergastropodcast.de sowie für individuell vereinbarte Leistungen des Anbieters.
(2) Anbieter und Vertragspartner ist:
Altobello Consulting
Nastaran Anjileli
Krämerstraße 8
70186 Stuttgart
Deutschland
Nachfolgend „Anbieter“ genannt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter betreibt unter der Bezeichnung „Der Gastro Podcast“ eine digitale Medien- und Branchenplattform mit Schwerpunkt Gastronomie, Hotellerie und verwandte Branchen.
(2) Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:
Veröffentlichung von Stellenanzeigen
Entgegennahme und Weiterleitung von Bewerbungen
Vermittlung von Bewerberkontakten an Unternehmen
Podcast-Sponsoring und Werbepartnerschaften
Veröffentlichung von Werbeanzeigen und Advertorials
Bewerbung von Veranstaltungen und Events
Unternehmensprofile und weitere Marketingdienstleistungen
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Buchungsvorgang, Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(4) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter weder eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen noch eine erfolgreiche Stellenbesetzung, bestimmte Reichweiten oder konkrete wirtschaftliche Ergebnisse.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot des Anbieters dar.
(2) Mit der Übermittlung einer Stellenanzeige unter Zustimmung zu diesen AGB gibt der Kunde ein Angebot zur Teilnahme an der erfolgsabhängigen Personalvermittlung ab.
(3) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Anbieters in Textform oder durch Veröffentlichung der Stellenanzeige zustande.
(4) Vor der verbindlichen Annahme werden dem Kunden das Provisionsmodell sowie diese AGB zugänglich gemacht.
(5) Bei Werbeleistungen, Sponsorings oder individuellen Marketingdienstleistungen kommt ein Vertrag durch entsprechende Angebotsannahme oder Buchungsbestätigung zustande.
(6) Der Kunde bestätigt, als Unternehmer zu handeln und zur Beauftragung im Namen des angegebenen Unternehmens berechtigt zu sein.
§ 4 Kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen
(1) Die reguläre Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf der Plattform ist für Unternehmen kostenlos.
(2) Es fallen keine Einrichtungsgebühren, laufenden Grundgebühren oder Anzeigengebühren an, sofern nicht ausdrücklich eine zusätzliche kostenpflichtige Leistung vereinbart wurde.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die eingereichten Stellenanzeigen vor der Veröffentlichung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen sowie redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, solange dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird.
(4) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Stellenanzeigen verantwortlich.
(5) Stellenanzeigen müssen die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere arbeitsrechtliche und antidiskriminierungsrechtliche Anforderungen, erfüllen.
(6) Der Anbieter kann Stellenanzeigen bei begründetem Verdacht auf rechtswidrige, irreführende oder unzulässige Inhalte zurückweisen oder entfernen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine ausgeschriebene Position nicht mehr zu besetzen ist.
(8) Sofern nicht individuell vereinbart, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Veröffentlichungsdauer oder Platzierung.
§ 5 Ablauf der Bewerbervermittlung
(1) Interessierte Bewerber können sich über die Plattform auf Stellenanzeigen des Kunden bewerben.
(2) Der Anbieter nimmt die Bewerbungen entgegen und stellt dem Kunden die im Bewerbungsprozess zur Weitergabe freigegebenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(3) Der Kunde kann anhand der übermittelten Informationen entscheiden, ob er eine Bewerbung weiterverfolgen möchte.
(4) Die weitere Kontaktaufnahme, die Durchführung von Bewerbungsgesprächen, die Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie die Entscheidung über eine Einstellung liegen beim Kunden.
(5) Der Anbieter kann den Vermittlungsprozess organisatorisch unterstützen, ohne dadurch Arbeitgeber oder Partei des Arbeitsvertrags zu werden.
(6) Eine erfolgreiche Vermittlung setzt voraus, dass zwischen dem Kunden und einem durch den Anbieter nachweislich vermittelten Bewerber ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag zustande kommt.
(7) Die Vermittlung gilt auch dann als ursächlich, wenn der Kunde den vermittelten Bewerber nach der ersten Kontaktvermittlung auf anderem Kommunikationsweg kontaktiert und daraufhin einstellt.
(8) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die fachliche Eignung, das persönliche Verhalten oder die dauerhafte Verfügbarkeit eines Bewerbers.
(9) Eine Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigung der Bewerber durch den Anbieter findet nicht statt.
§ 6 Einmalige Erfolgsprovision
(1) Für eine erfolgreiche Personalvermittlung erhält der Anbieter vom Kunden eine einmalige Erfolgsprovision.
(2) Die Erfolgsprovision beträgt 50 Prozent des vertraglich vereinbarten ersten regulären Bruttomonatsgehalts des vermittelten Arbeitnehmers.
(3) Die Provisionshöhe gilt unabhängig von der Berufsbezeichnung, der Position, der Qualifikation oder dem Beschäftigungsumfang. Dies umfasst insbesondere Vollzeitstellen, Teilzeitstellen, geringfügige Beschäftigungen und sonstige Arbeitsverhältnisse.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigungen wird das für den vereinbarten Beschäftigungsumfang maßgebliche reguläre Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.
(5) Bei Stundenlohnverträgen wird das reguläre Bruttomonatsgehalt anhand des vereinbarten Bruttostundenlohns und der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit berechnet. Bei einer vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergibt sich die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit aus der Wochenarbeitszeit multipliziert mit 52 und geteilt durch 12.
(6) Bei schwankender Arbeitszeit ohne fest vereinbarte regelmäßige Stundenanzahl ist die voraussichtliche regelmäßige monatliche Bruttovergütung vor Vertragsabschluss zwischen Anbieter und Kunde in Textform festzuhalten.
(7) Zur Berechnungsgrundlage gehören das feste Bruttogrundgehalt sowie vertraglich fest vereinbarte regelmäßige monatliche Vergütungsbestandteile. Nicht berücksichtigt werden Trinkgelder, variable Boni, einmalige Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen sowie rein erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.
(8) Beginnt das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats, ist nicht das anteilige Gehalt dieses Kalendermonats, sondern das vereinbarte reguläre Bruttomonatsgehalt maßgeblich.
(9) Die Provision entsteht mit dem rechtswirksamen Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Kunde und vermitteltem Bewerber.
(10) Die Provision fällt einmalig je vermitteltem Arbeitnehmer und erfolgreich geschlossenem Arbeitsvertrag an. Eine wiederkehrende monatliche Vermittlungsprovision wird nicht erhoben.
(11) Die vorgenannten Provisionen verstehen sich als Nettobeträge, zuzüglich einer gegebenenfalls gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den anwendbaren Vorschriften.
§ 7 Provisionspflicht bei späterer Einstellung
(1) Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein über den Anbieter vermittelter Bewerber nicht unmittelbar, sondern innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Übermittlung seiner Bewerbung oder seiner Kontaktdaten beim Kunden eingestellt wird, sofern die Vermittlung für die Einstellung ursächlich war.
(2) Dies gilt unabhängig davon, ob der spätere Arbeitsvertrag für dieselbe oder eine andere Position im Unternehmen geschlossen wird.
(3) War der Bewerber dem Kunden bereits vor der Vermittlung durch den Anbieter aus einem konkreten, laufenden Bewerbungsverfahren bekannt, entsteht kein Provisionsanspruch, wenn die spätere Einstellung unabhängig von der Vermittlung durch den Anbieter zustande kommt.
(4) Der Kunde hat eine entsprechende Vorbekanntheit nach Erhalt der Bewerbung unverzüglich mitzuteilen und auf Nachfrage nachvollziehbar darzulegen.
(5) Eine Weitergabe vermittelter Bewerberkontakte an andere Unternehmen bedarf der erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundlage und der Berechtigung zur Weitergabe. Eine hierdurch gegebenenfalls entstehende Vergütungspflicht setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus.
§ 8 Mitteilungspflichten des Unternehmens
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vermittelten Bewerber über die Einstellung zu informieren.
(2) Die Mitteilung muss die für die Abrechnung notwendigen Angaben enthalten:
Name des eingestellten Bewerbers
Datum des Vertragsabschlusses
Vereinbarter Beschäftigungsbeginn
Vereinbartes reguläres Bruttomonatsgehalt
Vereinbarter Beschäftigungsumfang
(3) Der Kunde hat auf begründete Anfrage geeignete Nachweise über die für die Provisionsberechnung maßgeblichen Angaben bereitzustellen. Nicht erforderliche personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden.
(4) Bewusst unrichtige Angaben oder eine gezielte Umgehung der vereinbarten Provisionspflicht stellen eine Vertragsverletzung dar.
(5) Gesetzliche Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 9 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Nach Entstehung des Provisionsanspruchs stellt der Anbieter dem Kunden eine entsprechende Rechnung aus.
(2) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die Regelungen zur Rückerstattung bei Nichtantritt oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 10 und 11 bleiben unberührt.
§ 10 Vollständige Rückerstattung bei Nichtantritt
(1) Tritt der vermittelte Arbeitnehmer das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht an, entfällt der Provisionsanspruch.
(2) Eine bereits gezahlte Vermittlungsprovision wird in diesem Fall vollständig zurückerstattet.
(3) Der Kunde hat den Anbieter innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem vorgesehenen Beschäftigungsbeginn über den Nichtantritt zu informieren.
(4) Auf begründete Anfrage sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht angetreten wurde.
(5) Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Klärung der Voraussetzungen und unter Berücksichtigung einer erforderlichen steuerlichen Rechnungskorrektur.
§ 11 Freiwillige 14-Tage-Rückerstattungsgarantie
(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden eine freiwillige Rückerstattungsgarantie für den Fall, dass das mit einem erfolgreich vermittelten Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 14 Kalendertage nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn vorzeitig beendet wird und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Rückerstattung beträgt 50 Prozent der für die betreffende Vermittlung vereinbarten Netto-Erfolgsprovision.
(3) Die Garantie gilt bei folgenden Sachverhalten:
a) Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 14 Kalendertage selbst.
b) Der Arbeitnehmer erscheint nach erfolgtem Beschäftigungsbeginn unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit und das Arbeitsverhältnis wird deshalb innerhalb des Garantiezeitraums wirksam beendet.
c) Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 14 Kalendertage wegen einer nachweisbaren erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
(4) Die Garantie gilt nicht, wenn die Beendigung überwiegend aus Umständen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere:
Betriebsbedingte Kündigungen
Wegfall oder Streichung der Arbeitsstelle
Erhebliche nachträgliche Änderungen der vereinbarten Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber
Wesentliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
Fehlende betriebliche Einsatzmöglichkeiten
(5) Maßgeblich ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn. Dieser gilt als Tag 1. Der Garantiezeitraum endet mit Ablauf des 14. Kalendertages.
(6) Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb des Garantiezeitraums rechtlich beendet wird. Eine bloße Kündigungserklärung innerhalb des Garantiezeitraums mit einem erst später liegenden Beendigungsdatum genügt nicht.
(7) Der Kunde hat den Anbieter spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform über den Rückerstattungsfall zu informieren. Die Mitteilung muss den Beschäftigungsbeginn, das Beendigungsdatum und den Rückerstattungsgrund enthalten.
(8) Der Anbieter kann geeignete Nachweise zur Prüfung des Rückerstattungsanspruchs anfordern. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nicht erforderliche personenbezogene Informationen sind zu schwärzen.
(9) Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Rückerstattung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Prüfung. Soweit eine Rechnungskorrektur erforderlich ist, wird diese vorgenommen.
(10) Die Rückerstattung erfolgt einmalig für den jeweiligen Vermittlungsfall. Eine zusätzliche kostenlose Ersatzvermittlung wird nicht geschuldet.
(11) Nach Ablauf des Garantiezeitraums besteht kein Anspruch aus dieser freiwilligen Rückerstattungsgarantie.
(12) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Verantwortlichkeit für Bewerber und Beschäftigungsverhältnisse
(1) Der Anbieter stellt den Kontakt zwischen Bewerbern und potenziellen Arbeitgebern her. Der Arbeitsvertrag wird ausschließlich zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen.
(2) Der Anbieter ist nicht für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten verantwortlich.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtmäßige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, die Entlohnung, Arbeitszeitgestaltung und erforderliche Beschäftigungs- oder Arbeitserlaubnisse.
(4) Der Anbieter führt keine verbindliche rechtliche, berufliche oder persönliche Eignungsprüfung von Bewerbern durch, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
(5) Eine Gewährleistung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder den wirtschaftlichen Erfolg der Einstellung wird nicht übernommen.
§ 13 Werbung, Sponsoring und Marketingdienstleistungen
(1) Der Anbieter bietet ergänzend zur Personalvermittlung kostenpflichtige Werbe- und Marketingdienstleistungen an.
(2) Hierzu gehören insbesondere Podcast-Sponsoring, Newsletter-Werbung, Advertorials, Eventbewerbungen, Unternehmensprofile und weitere individuell vereinbarte Werbemaßnahmen.
(3) Art, Umfang, Vergütung, Laufzeit und Veröffentlichungszeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(4) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit sowie die sachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich.
(5) Werbung wird entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften als solche gekennzeichnet.
(6) Die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters bleibt gewahrt. Werbepartnerschaften begründen keinen Anspruch auf positive redaktionelle Bewertungen, Empfehlungen oder Berichterstattung.
(7) Eine Garantie für bestimmte Reichweiten, Klickzahlen oder wirtschaftliche Ergebnisse besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(8) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer entsprechenden Abstimmung und können gesondert vergütet werden.
§ 14 Nutzungsrechte an bereitgestellten Inhalten
(1) Der Kunde räumt dem Anbieter die zur Durchführung der beauftragten Leistungen notwendigen einfachen Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten ein.
(2) Hierzu gehören insbesondere Texte, Logos, Bilder, Videos, Stellenanzeigen und sonstige Werbematerialien.
(3) Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen die Veröffentlichung und Verbreitung auf den vereinbarten Plattformen und Kommunikationskanälen für die zur Vertragserfüllung erforderliche Dauer.
(4) Der Kunde versichert, über die erforderlichen Rechte an den übermittelten Materialien zu verfügen und dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
(5) Eigenständig vom Anbieter erstellte Inhalte bleiben urheberrechtlich geschützt. Weitergehende Nutzungsrechte des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit anwendbar.
(2) Personenbezogene Bewerberdaten dürfen ausschließlich für rechtmäßige Zwecke im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bewerbungs- und Auswahlverfahren verwendet werden.
(3) Der Kunde darf die übermittelten Bewerberdaten nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage für andere Zwecke verarbeiten oder an unberechtigte Dritte weitergeben.
(4) Jede Vertragspartei ist für die Erfüllung der sie betreffenden gesetzlichen Datenschutzpflichten verantwortlich.
(5) Soweit nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit erforderlich ist, wird diese gesondert geschlossen.
(6) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht unbefugt offenzulegen.
(7) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter enthält die Datenschutzerklärung auf www.dergastropodcast.de.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei entsprechender gesetzlicher Verantwortlichkeit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
(5) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die Eignung, Zuverlässigkeit, Arbeitsleistung oder Beschäftigungsdauer vermittelter Bewerber. Die ausdrücklich vereinbarte Rückerstattungsgarantie bleibt unberührt.
§ 17 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Beauftragung einer einzelnen Stellenanzeige und der zugehörigen Vermittlungsleistung begründet kein kostenpflichtiges Abonnement.
(2) Der Kunde kann die Entfernung seiner Stellenanzeige jederzeit in Textform verlangen.
(3) Die Entfernung einer Stellenanzeige lässt bereits entstandene Provisionsansprüche sowie Ansprüche aus nachweislich zuvor erfolgten Vermittlungen innerhalb des in § 7 vereinbarten Zeitraums unberührt.
(4) Für gesonderte Werbe- und Marketingverträge gelten die individuell vereinbarten Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 18 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern.
(2) Für bereits geschlossene Verträge gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Fassung.
(3) Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse bedürfen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung oder einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.
§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses überhaupt anwendbar wäre.
(2) Zwingende Bestimmungen des anwendbaren internationalen Privat- und Verfahrensrechts bleiben unberührt.
(3) Für gerichtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlich zuständigen Gerichte, soweit zwischen den Vertragsparteien keine gesonderte wirksame Gerichtsstandsvereinbarung besteht.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
(2) Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
(4) Rechtserhebliche Mitteilungen können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
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